Präambel VO (EU) 2022/184
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fügt die Kommission, wenn in aufgrund der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten auf Standards verwiesen wird, den einschlägigen Verweis in Anhang IV ein bzw. aktualisiert diesen und trägt den Beginn der Anwendung ein.
- (2)
- In der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit(2) wird auf die Standards des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) verwiesen.
- (3)
- Der Anhang IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.
- (2)
ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15.
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