Artikel 22 VO (EU) 2022/1854

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.

a)
Artikel 4 gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023;
b)
Die Artikel 5 und 10 gelten ab dem 1. Dezember 2022;
c)
Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;
d)
Artikel 20 Absatz 2 gilt bis zum 15. Oktober 2024.

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