Artikel 1 VO (EU) 2022/191

(1) Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 73181290, 73181491, 73181499, 73181558, 73181568, 73181582, 73181588, ex73181595 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex73182100 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex73182200 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd. 22,1 C856
Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd. 46,1 C857
Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd. 48,8 C858
Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen 39,6
Alle übrigen Unternehmen 86,5 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.