Artikel 3 VO (EU) 2022/191
(1) Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
(2) Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
(3) Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.
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