Artikel 11 VO (EU) 2022/1925

Berichterstattung

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 legt der Torwächter der Kommission einen Bericht vor, in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist veröffentlicht der Torwächter eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Berichts und übermittelt sie der Kommission.

Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich.

Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.

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