Artikel 50 VO (EU) 2022/1925

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss ( „Beratender Ausschuss für digitale Märkte” ) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4) Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

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