Artikel 1 VO (EU) 2022/193

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen das Formular in Anhang II, um den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Zweigstellennotifizierung im Rahmen des Europäischen Passes anzuzeigen, fügen eine Kopie dieser Notifizierung bei und liefern anhand des Formulars in Anhang III die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel. Die letzten verfügbaren Angaben über die Eigenmittel des notifizierenden Kreditinstituts werden sowohl für das Einzelunternehmen als auch — sofern zutreffend und für die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verfügbar — für die konsolidierte Ebene übermittelt.

2.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle betrifft, nutzen Kreditinstitute das Formular in Anhang IV. Wenn die Zweigstelle eines Kreditinstituts Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, übermittelt das betreffende Kreditinstitut eine Erklärung mit einer Auflistung der Maßnahmen, die getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

3.
Die Anhänge I bis VI werden durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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