Präambel VO (EU) 2022/195

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(2) sieht ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vor, indem die Muster für den Beschreibungsbogen, die Genehmigungsbogen, das Prüfergebnisblatt und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform festgelegt werden.
(2)
Seit dem 1. Januar 2021 wird die Einhaltung der Zielwerte für die CO2-Emissionen ausschließlich auf der Grundlage der CO2-Emissionen im Rahmen der weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt. Daher müssen die Muster für den Beschreibungsbogen, das Prüfergebnisblatt und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform geändert werden, indem Verweise auf den neuen europäischen Fahrzyklus gestrichen werden.
(3)
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission(3) wurden neue Einträge zu den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen wie schweren Bussen und mittelschweren Lastkraftwagen sowie einzeln genehmigten schweren Nutzfahrzeugen in die Übereinstimmungsbescheinigungen für schwere Nutzfahrzeuge aufgenommen. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für die entsprechenden Fahrzeugklassen sowie in die EU- und nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen aufgenommen werden.
(4)
Unter Berücksichtigung der Vielfalt schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Konstruktion und Fahrmuster, jährliche Kilometerleistung, Nutzlast und Anhängerkonfiguration wurde mit der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eine Klassifizierung von Fahrzeuggruppen und -untergruppen eingeführt, die das typische Nutzungsmuster und die spezifischen technischen Merkmale der Fahrzeuge widerspiegelt. Damit den nationalen Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen Rechnung getragen wird und im Hinblick auf eine korrekte Interpretation der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs ist es unerlässlich, ein Fahrzeug in eine Fahrzeuggruppe oder -untergruppe einzuordnen. Daher ist es erforderlich, die entsprechende Fahrzeuggruppe oder -untergruppe in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen aufzunehmen.
(5)
Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen in der Union ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die nationalen Behörden und die Verbraucher harmonisierte und kohärente Informationen über die Umweltleistung der Fahrzeuge erhalten. Daher sollte klargestellt werden, dass bei den Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen die in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugebenden Werte die phasenspezifischen Werte für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind, bei denen die -Emissionsmasse und der Kraftstoffverbrauch für den Ladungserhaltungsmodus sowie der phasenspezifische Stromverbrauch solcher Fahrzeuge zugrunde gelegt werden. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen werden.
(6)
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wurden in den Erläuterungen zum Beschreibungsbogen, den Mustern für Genehmigungsbogen und den Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform bestimmte Fehler festgestellt. Bei den in den Erläuterungen zum Beschreibungsbogen und in den Mustern für Genehmigungsbogen festgestellten Fehlern handelt es sich um falsche Verweise auf bestimmte Erläuterungen. Die für den Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems genannte Einheit weist auch Fehler auf; sie sollte in Kilopascal (kPa) und nicht in Bar ausgedrückt werden.
(7)
In Bezug auf die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform werden einige Klarstellungen vorgenommen, um die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Verweis auf das Prüfverfahren aktualisiert werden, das für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 und für unvollständige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M2 gilt, da dort derzeit auf das Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge und nicht auf schwere Nutzfahrzeuge Bezug genommen wird, die für diese Fahrzeugklassen gelten. Es muss klargestellt werden, dass der Eintrag in die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform hinsichtlich der Höhe des Fahrzeugs nur für bestimmte vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N3 gilt. Es muss auch präzisiert werden, dass Eintrag 49 zu CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch für die Fahrzeugklasse N2 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6) und für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) gilt und dass Eintrag 49 der Fahrzeugklasse N3 nicht für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6), sondern nur für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) gilt. Ein Fehler in der Nummerierung des Eintrags für die „Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung” sollte entsprechend der Nummerierung in den anderen Teilen der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 berichtigt werden. Die Erläuterung zu Eintrag 47.1.3.2 sollte gestrichen werden, da es sich um einen falschen Verweis auf einen Zähler statt auf den Nenner der Formel handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen diese Fehler berichtigt werden.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(9)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission(5) dürfen die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden, die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform im Amtsblatt der Europäischen Union Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform in ihren jeweiligen Systemen vornehmen. Daher sollte der Geltungsbeginn der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform verschoben werden.
(10)
Um den Genehmigungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden und den Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Herstellern ausreichend Zeit für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturen einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn von Anhang II verschoben werden.
(11)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs schwerer Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format (ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1).

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