ANHANG VO (EU) 2022/199

In Anhang V Teil B Nummer 1.4 wird der neunte Eintrag der Tabelle wie folgt geändert:

Maschenöffnung Geografische Gebiete Bedingungen
Mindestens 16 mm gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten, die nicht an anderer Stelle in der Tabelle aufgeführt sind.

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. Es ist eine der folgenden Vorrichtungen einzusetzen:

1)
35 mm zwischen den Gitterstäben; ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens
2)
eine Excluder-Vorrichtung(*), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Excluder hat eine Maschenöffnung von höchstens 70 mm und wird mit einem Höhenscherbrett aus PVC oder ähnlichen flexiblen Materialen angebracht;
ii)
wird innerhalb der Excluder-Vorrichtung ein Vlies quer durch den Kegel/Schlauch dieser Vorrichtung angebracht, so muss dieses Vlies aus PVC oder einem ähnlichen flexiblen Material bestehen, wobei das Vlies an der Stelle, an der es sich befindet, nicht mehr als 75 % des Querschnitts einnehmen darf, und
iii)
an der Spitze des Excluders ist eine Fluchtöffnung von mindestens 50 × 50 cm vorzusehen.

Gezielte Fischerei auf Sandgarnelen und Rosa Garnelen. Im Einklang mit nationalen oder regionalen Vorschriften muss ein Trichternetz oder ein Selektionsgitter eingesetzt werden.

Fußnote(n):

(*)

„Excluder-Vorrichtung” bezeichnet eine konische Netzvorrichtung, die folgende Kriterien erfüllt:

1)
sie wird vor dem Steert so angebracht, dass die Vorderkante oder der vordere Rand des Kegels am gesamten Umfang des Schleppnetzes vor dem Steert oder dem Tunnel befestigt ist;
2)
sie verjüngt sich zu einer Spitze, die am unteren Netzblatt des Schleppnetzes befestigt ist;
3)
wo die Spitze des Excluders auf den Steert trifft wird eine Fluchtöffnung angebracht;
4)
sie ermöglicht das Durchlassen von Stintdorsch und seine Aufbewahrung im Steert, während Beifänge freigesetzt werden, indem sie durch die Fluchtöffnung geleitet werden.

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