Präambel VO (EU) 2022/200

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Nordsee.
(2)
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Am 7. Mai und am 21. Juni 2021 legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 gemeinsame Empfehlungen vor, in denen sie einen delegierten Rechtsakt zur Annahme bestimmter Änderungen der derzeitigen Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorschlug. Beide gemeinsamen Empfehlungen wurden dem Beirat für pelagische Bestände (PELAC) und dem Beirat für die Nordsee (NSAC) von der Scheveningen-Gruppe zur Konsultation übermittelt.
(3)
In der am 7. Mai 2021 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 zu ändern, um die Ausnahmeregelung der Maschenöffnung von 90 mm im Skagerrak nur auf Scherbrettnetze zu beschränken, während diese Maschenöffnung derzeit für alle gezogenen Fanggeräte, einschließlich Baumkurren und Waden, gilt. In der Empfehlung wurde ebenfalls vorgeschlagen, die Ausnahme bezüglich der Verwendung der Maschenöffnung von 90 mm im Kattegat auf die Fischerei mit Scherbrettnetzen oder Waden zu beschränken.
(4)
Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss(3), dass mit der vorgeschlagenen Änderung das Hauptziel erreicht wird, nämlich Unklarheiten in den geltenden Verordnungen auszuräumen, und bestätigt, dass Schiffe, die Wadennetze oder Baumkurren einsetzen, die Maschenöffnung von 90 mm im Skagerrak nicht verwenden dürfen. Die vorgeschlagene Änderung wird Jungfischen einen höheren Schutz bieten, da die Ausnahmeregelung von 90 mm nicht mehr für Baumkurren und Wadennetze im Skagerrak oder Baumkurren im Kattegat gilt. Die gemeinsame Empfehlung steht daher im Einklang mit den Zielen und Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1241, wonach Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung so weit wie möglich zu reduzieren sind. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(5)
In der gemeinsamen Empfehlung vom 21. Juni 2021 wurde die Einführung einer Gesamtlänge für Baumkurren von 24 m vorgeschlagen, wobei die strengeren Beschränkungen für Baumkurren in bestimmten geografischen Gebieten, die bereits in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt sind, beibehalten werden sollten.
(6)
Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss(4), dass es den Fischern ohne die vorgeschlagene Begrenzung auf 24 m möglich ist, die Länge des Kurrbaums zu erhöhen, was die Auswirkungen auf den Meeresboden und die Störung des benthischen Lebensraums verstärken könnte. Der STECF sprach sich daher für eine Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1241 aus, wonach die maximale Länge des Kurrbaums oder die Gesamtkurrbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Kurrbäume, 24 m nicht überschreiten darf. Nach Ansicht des STECF wird durch diese Änderung eine Zunahme der negativen Auswirkungen auf marine Lebensräume und die Umwelt im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2019/1241 verhindert. Somit wird ein Schutzniveau gewährleistet, das mindestens dem derzeit geltenden Schutzniveau entspricht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(7)
Da in beiden gemeinsamen Empfehlungen Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, sind in dieser delegierten Verordnung alle von der Scheveningen-Gruppe empfohlenen Maßnahmen vorgesehen.
(8)
Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(9)
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)

STECF-21-05, S. 25.

(4)

STECF PLEN-21-02, S. 59.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.