Artikel 1 VO (EU) 2022/201
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.433 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Entwicklungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/201(*) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.
Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
- 2.
- Anhang I (Teil 21) wird nach Anhang I dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom …, S. 7).;
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