Präambel VO (EU) 2022/2036

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte „Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)” (im Folgenden „TLAC-Standard” ) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.
(2)
Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden „multiple Abwicklungsstrategie” ), ihre risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen würden (im Folgenden „singuläre Abwicklungsstrategie” ). Eine ähnliche Anforderung ist in Artikel 45d Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgesehen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 3 des genannten Artikels auferlegt werden kann. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.
(3)
Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die der Richtlinie 2014/59/EU anzupassen und um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden stets im Einklang mit jener Richtlinie handeln und sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als auch etwaige gemäß Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen, sollte Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und Artikel 92a Absatz 3 der genannten Verordnung gestrichen werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zu dem Schluss zu kommen, dass eine Anpassung zur Minimierung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und der theoretischen Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie — wenn Erstere höher ist als Letztere — unangemessen wäre oder der Abwicklungsstrategie des G-SRI zuwiderlaufen würde. Um die Kohärenz zwischen Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen, sollten bei der Berechnung nach Artikel 45h Absatz 2 der genannten Richtlinie auch alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind, und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.
(4)
In Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, dass die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI, die keine Abwicklungseinheiten sind, unter anderem durch Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt werden kann. Die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben c, k, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten setzen jedoch voraus, dass das begebende Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist. Es sollte sichergestellt werden, dass diese bedeutenden Tochterunternehmen — wie ursprünglich vorgesehen — Schuldtitel begeben können, die alle Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.
(5)
Im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Abwicklungsbehörden einem G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie erlauben, bestimmte Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe gehören, in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde festgelegter geringerer angepasster Betrag in Abzug gebracht wird. Gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung wird in solchen Fällen die Differenz zwischen dem angepassten Betrag und dem ursprünglichen Betrag von der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der betreffenden Tochterunternehmen abgezogen. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollte dieser Ansatz die risikobasierten und nicht-risikobasierten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Ansatz für alle Drittlandstochterunternehmen, die Teil dieses G-SRI sind, gelten, solange diese Tochterunternehmen einem Abwicklungsrahmenwerk unterliegen, das nach Ansicht der zuständigen Abwicklungsbehörde in der Union rechtlich durchsetzbar ist und mit der international vereinbarte Standards umgesetzt werden, insbesondere das Dokument des Rates für Finanzstabilität mit dem Titel Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions), veröffentlicht im Oktober 2011, sowie des TLAC-Standards.
(6)
Die Richtlinie (EU) 2019/879 änderte die Richtlinie 2014/59/EU, um besondere Regeln zur indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, d. h. von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, innerhalb von Abwicklungsgruppen einzuführen. Um diese Regeln umzusetzen und sicherzustellen, dass die indirekte Zeichnung aufsichtsrechtlich solide durchgeführt wird, wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) mit Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um Methoden für eine solche indirekte Zeichnung berücksichtigungsfähiger Ressourcen näher zu bestimmen. Wie die EBA in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. Januar 2021 hervorhob, gab es jedoch mehrere Unstimmigkeiten zwischen den Vorgaben für den in der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Auftrag und den bestehenden Aufsichtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die es unmöglich machten, die nach dem ursprünglichen Auftrag erforderliche aufsichtsrechtliche Behandlung anzuwenden. Im Besonderen stellte die EBA fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Abzug von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen und die anschließende Anwendung eines angemessenen Risikogewichts nicht in allen Fällen, die für das im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU erteilte Mandat von Bedeutung sind, gestattet. Ähnliche Probleme wurden im Bereich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an die Verschuldungsquote festgestellt. Angesichts dieser rechtlichen Hemmnisse sollten die von der EBA entwickelten Methoden direkt in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden. Folglich sollte Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU aufgehoben werden.
(7)
Im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch Abwicklungseinheiten entsprechend dem überarbeiteten Bankenabwicklungsrahmen der Union sollten zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet sein, die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, begeben wurden, in voller Höhe in Abzug zu bringen. Dies gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsmechanismen innerhalb einer Gruppe und vermeidet eine Doppelzählung der für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen dieser Unternehmen für die Zwecke der Einhaltung der eigenen internen MREL durch das zwischengeschaltete Unternehmen. Ohne diese Abzüge könnte die ordnungsgemäße Umsetzung der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigt sein, da das zwischengeschaltete Unternehmen nicht nur seine eigene Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität, sondern auch die anderer Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, ausschöpfen könnte, bevor das zwischengeschaltete Unternehmen oder diese anderen Unternehmen nicht mehr existenzfähig wären. Um sicherzustellen, dass die Abzugsverpflichtung mit dem Kreis der Unternehmen im Einklang steht, die von der Abwicklungseinheit für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen genutzt werden können, und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten zwischengeschaltete Unternehmen ihre Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von allen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden und der Einhaltung der internen MREL unterliegen können, und nicht nur die Positionen in von ihren Tochterunternehmen begebenen Ressourcen, in Abzug bringen. Dieselben Verpflichtungen sollten gegebenenfalls für die indirekte Begebung von Ressourcen gelten, die für die Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von Instrumenten aus Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sie den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen finanzieren. Dies würde es zwischengeschalteten Unternehmen ermöglichen, Abzüge im Zusammenhang mit Eigenmitteln vollständig zu vermeiden, solange sie ausreichend berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben haben. Die Abzüge sollten daher zunächst auf die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen angewandt werden. Ist das zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet, die interne MREL gemäß der Richtlinie 2014/59/EU auf individueller Basis einzuhalten, so sollten die Abzüge auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandt werden, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllen. Übersteigt der in Abzug zu bringende Betrag den Betrag der Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen, so sollte der verbleibende Betrag von deren Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in Abzug gebracht werden, beginnend mit Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Abzüge in Höhe des verbleibenden Betrags auch bei der Berechnung der Eigenmittel für die Zwecke der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) vorgenommen werden. Andernfalls könnten die Solvabilitätskoeffizienten der zwischengeschalteten Unternehmen, die statt berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel begeben haben, um den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zu finanzieren, zu hoch angesetzt sein. Indem die Behandlung von Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen für Aufsichts- und Abwicklungszwecke angeglichen wird, wird zudem eine übermäßige Zunahme der Komplexität vermieden, da Institute für Aufsichts- und Abwicklungszwecke weiterhin nur einen Gesamtrisikobetrag und eine Gesamtrisikopositionsmessgröße berechnen, melden und offenlegen könnten. Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU nur auf konsolidierter Basis angewandt wird, und zwar in Bezug auf die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen begeben wurden, die zum Konsolidierungskreis gehören. Dieselbe Ausnahme sollte gelten, wenn die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung auf konsolidierter Basis erfüllt wird.
(10)
Die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen sollte sicherstellen, dass in dem Falle, dass ein Tochterunternehmen den Punkt der fehlenden Existenzfähigkeit erreicht, die Verluste tatsächlich an die Abwicklungseinheit übertragen werden und das betreffende Tochterunternehmen von der Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. Diese Verluste sollten daher nicht von dem zwischengeschalteten Unternehmen absorbiert werden, das zu einem reinen Instrument zur Weitergabe der Verluste an die Abwicklungseinheit werden sollte. Um sicherzustellen, dass das Ergebnis der indirekten Zeichnung entsprechend dem Mandat in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung ist, sollten auf die gemäß der durch Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung des Gesamtrisikobetrags des zwischengeschalteten Unternehmens keine Risikogewichte angewandt werden. In gleicher Weise sollten diese Risikopositionen bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des zwischengeschalteten Unternehmens unberücksichtigt bleiben. Diese Behandlung, die in der Nichtanwendung von Risikogewichten und der Nichtberücksichtigung der genannten Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße besteht, sollte strikt auf Risikopositionen beschränkt werden, die gemäß der durch Artikel 72e der genannten Verordnung einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebracht werden, um den Ansatz der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen umzusetzen.
(11)
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission(12) festgelegten Meldebögen für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die MREL sowie über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sollten geändert werden, um der neuen Abzugsregelung in Bezug auf für die interne MREL berücksichtigungsfähige Ressourcen Rechnung zu tragen. Die Meldebögen für die Offenlegung sollten außerdem dahin gehend geändert werden, dass sie den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße ausweisen, die zwischengeschaltete Unternehmen hätten, wenn sie die nach dieser neuen Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen nicht unberücksichtigt lassen würden.
(12)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die vollständige Harmonisierung der aufsichtlichen Behandlung von durch zwischengeschaltete Unternehmen gehaltenen Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen von Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe und die zielgerichtete Überarbeitung der für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(13)
Um mögliche unbeabsichtigte Folgen der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, gebührend zu bewerten und eine verhältnismäßige Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen, insbesondere Instituten, die zwischen der Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben, und für Unternehmen, deren Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls ihre Liquidierung im Wege eines normalen Insolvenzverfahrens vorsieht, sollte die Kommission die Umsetzung der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch die verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen so bald wie möglich überprüfen. Die Kommission sollte mögliche strukturelle Lösungen für festgestellte Probleme gebührend prüfen, z. B. die Ausweitung der Möglichkeit für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, ihre MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Der begleitende Gesetzgebungsvorschlag, den die Kommission gegebenenfalls annimmt, sollte den Zeitpunkt der Anwendung der speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen gebührend berücksichtigen, damit sie umgesetzt werden kann bevor Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte vorzugsweise speziell diesem Zweck gewidmet sein.
(14)
Um sicherzustellen, dass die Institute ausreichend Zeit haben, die spezielle Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, umzusetzen, und dass die Märkte gegebenenfalls zusätzliche Begebungen von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen absorbieren können, sollten die Bestimmungen, die diese Behandlung festschreiben, im Einklang mit der Frist für die Einhaltung der MREL ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden.
(15)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 122 vom 17.3.2022, S. 33.

(2)

ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 111.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

(4)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).

(6)

Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(9)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(11)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.5.2021, S. 1).

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