Artikel 14 VO (EU) 2022/2056
Allgemeine Maßnahme zum Schutz von Haien
Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfisch befischen, dürfen keine Mundschnüre verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen, die als Haileinen bezeichnet werden, wie in Anhang VI abgebildet, abgehen.
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