Artikel 34 VO (EU) 2022/2056

Durchsetzung

(1) Die Behörden des Flaggenmitgliedstaats erachten die Störung eines bevollmächtigten Inspektors oder eines zugelassenen Inspektionsschiffs durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder durch Kapitäne oder Besatzungen solcher Schiffe in gleicher Weise wie jede derartige Störung innerhalb seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt.

(2) Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien oder Fischereifahrzeuge ohne Staatszugehörigkeit zu identifizieren, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See Fischfang betreiben. Die identifizierten Schiffe sind unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem WCPFC-Sekretariat zu melden.

(3) Die Mitgliedstaaten melden Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien nach Absatz 2 der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes.

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