Artikel 41 VO (EU) 2022/2056

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:

a)
der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;
b)
die VMS-Anforderungen nach Artikel 26;
c)
der Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP nach Artikel 28 Absatz 4;
d)
die Rechte und Pflichten der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absätze 9 und 10;
e)
die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen gemäß Artikel 29;
f)
die Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 38 Absatz 1;
g)
die Anhänge I bis VI.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.

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