Artikel 41 VO (EU) 2022/2056
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:
- a)
- der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;
- b)
- die VMS-Anforderungen nach Artikel 26;
- c)
- der Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP nach Artikel 28 Absatz 4;
- d)
- die Rechte und Pflichten der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absätze 9 und 10;
- e)
- die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen gemäß Artikel 29;
- f)
- die Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 38 Absatz 1;
- g)
- die Anhänge I bis VI.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.
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