Artikel 74 VO (EU) 2022/2065
Geldbußen
(1) In ihrem in Artikel 73 genannten Beschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % seines im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
- b)
- einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 angeordnet werden, nicht nachkommt oder
- c)
- eine Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 71 für bindend erklärt wurde, nicht einhält.
(2) Die Kommission kann gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % der Gesamtjahreseinnahmen oder des weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn dieser bzw. diese vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
- in Beantwortung eines einfachen oder im Wege eines Beschlusses ergangenen Verlangens gemäß Artikel 67 unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht,
- b)
- ein im Wege eines Beschlusses ergangenes Auskunftsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet,
- c)
- unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Beschäftigten nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder vollständige Informationen nicht erteilt oder verweigert,
- d)
- sich einer Nachprüfung gemäß Artikel 69 verweigert,
- e)
- die von der Kommission gemäß Artikel 72 erlassenen Maßnahmen nicht einhält oder
- f)
- die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 4 nicht erfüllt.
(3) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 2 teilt die Kommission dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ihre vorläufige Beurteilung mit.
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.
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