Präambel VO (EU) 2022/208
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission(2) sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, einschließlich Bestimmungen über das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem und den Flugbetrieb bei geringer Sicht.
- (2)
- Um diese Bestimmungen mit den Anhängen 6 und 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und dem Dokument 9365 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Einklang zu bringen, müssen Vorschriften für die Durchführung des Allwetterflugbetriebs auf Flugplätzen festgelegt werden, indem die Verfügbarkeit geeigneter optischer und nicht-optischer Hilfsmittel und sonstiger Flugplatzausrüstungen sowie die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen und die Anwendung geeigneter Verfahren sichergestellt werden.
- (3)
- In Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollten die Definitionen folgender Begriffe geändert werden: Entscheidungshöhe, Instrumentenlandebahn, Betrieb bei geringer Sicht, Verfahren bei geringer Sicht, Start bei geringer Sicht, Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen und Instrumentenanflug Typ B.
- (4)
- In Anhang III (Teil-ADR.OR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die organisatorischen Anforderungen an Flugplatzbetreiber festgelegt. Dieser Anhang ist im Hinblick auf den Rechtsrahmen für optische und nicht-optische Hilfsmittel — insbesondere meteorologische Ausrüstung — überholt und sollte daher geändert werden, um spezifische Anforderungen an die Verfügbarkeit und Instandhaltung von optischen und nicht-optischen Hilfsmitteln und sonstigen Ausrüstungen, die für den Allwetterflugbetrieb erforderlich sind, aufzunehmen.
- (5)
- In Anhang IV (Teil-ADR.OPS) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen für den Betrieb von Flugplätzen festgelegt. Der Anhang sollte geändert werden, um darin spezifische Betriebsverfahren für den Flugplatzbetreiber aufzunehmen, die das Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem sowie den Flugbetrieb bei geringer Sicht auf Flugplätzen betreffen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zum Entwurf der Durchführungsbestimmungen die Stellungnahme Nr. 02/2021(3) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
- (3)
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