Präambel VO (EU) 2022/2091

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren.
(3)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission(2) sind bestimmte Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen solcher Organisationen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorgesehen.
(4)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission(3) sind unter anderem Berichterstattungspflichten für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen.
(5)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission(4), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission(5), ist ein verbessertes, gestrafftes Mitteilungsverfahren für anerkannte nationale und länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände mit einer einheitlichen Herangehensweise für alle Sektoren vorgesehen. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gelten somit für Angaben über anerkannte Erzeugerorganisationen in allen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind, und beinhalten diejenigen Angaben, deren Übermittlung gegenwärtig nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse vorgeschrieben ist.
(6)
Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben doppelt übermitteln müssen, ist es angezeigt, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/892 und (EU) Nr. 511/2012 zu ändern.
(7)
Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

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