Artikel 10 VO (EU) 2022/2104
Fakultative vorbehaltene Angaben
Für fakultative vorbehaltene Angaben im Sinne des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die auf dem Etikett von Ölen gemäß Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet werden dürfen, gelten die folgenden Bedingungen:
- a)
- Die Angabe „erste Kaltpressung” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei unter 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
- b)
- Die Angabe „Kaltextraktion” ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei unter 27 °C gewonnen wurde.
- c)
- Die Angabe organoleptischer Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig. Nur die organoleptischen Merkmale gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen auf dem Etikett angegeben werden und auch nur dann, wenn sie auf einer Bewertung beruhen, die nach dem Verfahren gemäß Anhang I Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vorgenommen wurde. Die Definitionen und die Ergebnisspannen, bei denen diese organoleptischen Merkmale angegeben werden dürfen, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
- d)
- Die Angabe des für das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erwarteten Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld die für dasselbe Datum erwarteten Werte für die Peroxidzahl, den Wachsgehalt und die UV-Absorption, bestimmt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission, angegeben werden.
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