Artikel 1 VO (EU) 2022/214

Die Verordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 1aufgeführt.

(4) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil II Kapitel 2 aufgeführt.

2.
Die Anhänge I, II, III, VII, VIII und XIII werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

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