Präambel VO (EU) 2022/22
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 14. Oktober 2019 die Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua angenommen.
- (2)
- Am 8. November 2021 gab der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er betonte, dass die Wahl in Nicaragua vom 7. November 2021 ohne demokratische Garantien abgehalten worden sei und ihr Ergebnis nicht legitim sei. Er erklärte, dass die nicaraguanische Regierung der Bevölkerung Nicaraguas das bürgerliche und politische Rechts verwehrt hat, an einer glaubwürdigen, inklusiven, fairen und transparenten Wahl teilnehmen zu können und sie ihrer Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlung beraubt hat. Der Hohe Vertreter erklärte, dass die Union bereit sei, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente in Erwägung zu ziehen, einschließlich zusätzlicher restriktiver Maßnahmen.
- (3)
- Angesichts der anhaltend ernsten Lage in Nicaragua sollten sieben Personen und drei Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgenommen werden.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1.
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