Artikel 2 VO (EU) 2022/2236
Übergangsvorschriften
(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.
(3) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(4) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(5) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(6) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(7) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
(8) Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.
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