ANHANG III VO (EU) 2022/2236

In Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgende Nummer 5 angefügt:

5.
Vorkehrungen betreffend die Softwareaktualisierung

Das Softwareaktualisierungsmanagementsystem des Herstellers sowie der gesamte Fahrzeugtyp müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 156 entsprechen.

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