ANHANG III VO (EU) 2022/2236
In Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgende Nummer 5 angefügt:
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5.
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Vorkehrungen betreffend die Softwareaktualisierung
Das Softwareaktualisierungsmanagementsystem des Herstellers sowie der gesamte Fahrzeugtyp müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 156 entsprechen.© Europäische Union 1998-2021
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