Präambel VO (EU) 2022/225

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) werden angesichts der Lage in Simbabwe verschiedene restriktive Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen und Organisationen.
(2)
Am 17. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/227 angenommen, mit dem Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP geändert wurde, drei Personen aus der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen wurden, und Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP mit der Liste der Personen und Organisationen, für die die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt wurden, aufgehoben wurde.
(3)
Am 17. Februar 2022 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/226 der Kommission(4) entsprechend geändert.
(4)
Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2022/227 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(4)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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