Präambel VO (EU) 2022/226

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Beschluss 2011/101/GASP(2) des Rates sind die Personen und Organisationen aufgeführt, auf die restriktive Maßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des genannten Beschlusses Anwendung finden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(3)
Am 17. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/227(3) zur Streichung von drei Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, angenommen.
(4)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)

Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

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