Präambel VO (EU) 2022/230

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission(3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.
(3)
Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Corylus L.
(4)
Am 29. Mai 2020 beantragte Serbien bei der Kommission die Ausfuhr von ein bis drei Jahre alten, wurzelnackten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Corylus avellana L. und von solchen auf Corylus colurna L. veredelten Pflanzen von Corylus avellana L. sowie von zwei Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Corylus avellana L. mit Kultursubstrat, die sich in Vegetationsruhe befinden und keine Blätter tragen, in die Union. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(5)
Am 25. März 2021 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Corylus avellana und Corylus colurna aus Serbien an.(4) Die Behörde ermittelte Phytoplasma von Grapevine flavescence dorée als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädling. Dieser Schädling ist in Anhang II Teil B Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(5) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt.
(6)
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko einer Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Corylus avellana L. und Corylus colurna L. mit Ursprung in Serbien in die Union annehmbar ist, sofern die jeweiligen besonderen Einfuhranforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eingehalten werden. Diese Erwägung gilt für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dieser Arten, unabhängig von ihrem Alter oder davon, ob sie wurzelnackt, ruhend oder frei von Blättern sind.
(7)
Folglich sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen(6) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)

EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Corylus avellana and Corylus colurna plants from Serbia. EFSA Journal 2021;19(5):6571, S. 55 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6571.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)

Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.

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