Artikel 11 VO (EU) 2022/2309
(1) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
- a)
- vor dem 9. Januar 2023 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Besitz oder Eigentum sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden:
- aa)
- vor dem 9. September 2023 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang Ia, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Besitz oder Eigentum sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und
- b)
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstaben a und aa erhaltenen Informationen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 1. Januar 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 28. November 2022 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hatte.
(5a) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt bis zum 2. September 2023 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der vor dem 1. August 2023 eine ähnliche Meldepflicht nach nationalem Recht eingeführt hat.
(6) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
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