Artikel 19 VO (EU) 2022/2309

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden, nach dem 28. November 2022 dieser Verordnung unverzüglich mit und informieren sie über jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.