Artikel 6 VO (EU) 2022/2309
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
- a)
- zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
- b)
- ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
- c)
-
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
sofern die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(2) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind,
- a)
- wenn die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat, und
- b)
- wenn die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung betrifft und der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.
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