Artikel 9 VO (EU) 2022/2309

(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
c)
Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 3 eingefroren werden.

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