Artikel 24 VO (EU) 2022/2343
Register zugelassener Fischereifahrzeuge
(1) Die folgenden Fischereifahrzeuge der Union werden in das IOTC-Register der Fischereifahrzeuge eingetragen:
- a)
- Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr;
- b)
- Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, wenn sie außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaats fischen.
(2) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register gemäß Absatz 1 erfasst sind, dürfen keine IOTC-Arten fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden oder Fischereitätigkeiten unterstützen oder DFADs im Zuständigkeitsbereich aussetzen.
Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die in der AWZ eines Mitgliedstaats tätig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Schiffe, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und die im Zuständigkeitsbereich fischen dürfen. Die genannte Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:
- a)
- Schiffsname(n), Registernummer(n);
- b)
- IMO-Kennnummer;
- c)
- frühere(r) Name(n) (sofern vorhanden) oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit;
- d)
- frühere Flagge(n) (sofern vorhanden) oder deren Nichtverfügbarkeit;
- e)
- Einzelheiten über frühere Streichung aus anderen Registern (sofern zutreffend), oder deren Nichtverfügbarkeit;
- f)
- internationale(s) Rufzeichen (sofern vorhanden) oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit;
- g)
- Registrierhafen;
- h)
- Schiffstyp, Länge über alles (m) und Bruttoraumzahl (BRZ);
- i)
- Gesamtvolumen der Fischladeräume in Kubikmetern;
- j)
- Name und Anschrift des (der) Reeder(s) und des (der) Betreiber(s)
- k)
- Name und Anschrift des (der) wirtschaftlichen Eigentümer(s), sofern bekannt und abweichend vom Schiffseigner/Betreiber, oder dessen (deren) Nichtverfügbarkeit;
- l)
- Name, Anschrift und Registriernummer des das Schiff betreibenden Unternehmens (sofern zutreffend);
- m)
- verwendetes Fanggerät,
- n)
- zulässiger Zeitraum/zulässige Zeiträume für den Fischfang und/oder das Umladen;
- o)
-
Farbfotografien des Schiffes, die Folgendes zeigen:
- —
-
Steuerbord- und Backbordseiten, die jeweils die gesamte Struktur zeigen;
- —
-
Bug;
- p)
- mindestens eine Farbfotografie, die mindestens eine der äußeren Kennzeichnungen nach Buchstabe a deutlich zeigt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung des, Streichung aus dem oder Änderung des IOTC-Registers mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Im Laufe eines jeden Jahres übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat erforderlichenfalls aktualisierte Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Register nach Absatz 1 registriert sind.
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