Artikel 39 VO (EU) 2022/2343
Aufzeichnung von Fang- und Aufwandsdaten
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen ein elektronisches Logbuch, in dem Daten erfasst werden, die als Mindestanforderung die in Anhang 1 aufgeführten Angaben und Daten enthalten.
(2) Das Logbuch wird vom Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgefüllt und dem Flaggenmitgliedstaat sowie dem Küstenstaat übermittelt, in dessen AWZ das Fischereifahrzeug der Union gefischt hat. Dem Küstenstaat wird nur der Teil des Logbuchs zur Verfügung gestellt, der der Tätigkeit in der AWZ des Küstenstaats entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 51 Absatz 1 in aggregierter Form alle Daten für ein bestimmtes Jahr.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.