Artikel 5 VO (EU) 2022/2343
Verbot der Fischerei an Datenbojen
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Zuständigkeitsbereich nicht absichtlich innerhalb einer Seemeile einer Datenboje fischen oder mit einer Datenboje interagieren, insbesondere durch
- a)
- Umschließungen der Boje mit Fanggerät;
- b)
- Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung, oder
- c)
- Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje tätig sein, sofern sie im Rahmen der der IOTC gemeldeten wissenschaftlichen Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten tätig sind und nicht mit diesen Datenbojen interagieren.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Datenboje im Zuständigkeitsbereich an Bord nehmen, es sei denn, der für diese Boje verantwortliche Eigner hat dies ausdrücklich genehmigt oder verlangt.
(4) Fischereifahrzeuge der Union, die im Zuständigkeitsbereich Fischfang betreiben, halten Ausschau nach verankerten Datenbojen auf See und treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verwicklung des Fanggeräts oder eine direkte Interaktion mit diesen Datenbojen zu vermeiden. Wenn sich das Fanggerät eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Datenboje verwickelt, ist das verwickelte Fanggerät mit möglichst geringen Schäden an der Datenboje zu entfernen.
(5) Fischereifahrzeuge der Union melden ihren Flaggenmitgliedstaaten jede Datenboje, bei der sie festgestellt haben, dass sie beschädigt oder anderweitig unbrauchbar ist, zusammen mit den Einzelheiten der Beobachtung, dem Standort der Boje und allen erkennbaren Identifizierungsinformationen darüber. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Berichte und Informationen über den Standort der Datenbojen, die sie im gesamten Zuständigkeitsbereich eingesetzt haben, gemäß Artikel 51 Absatz 5.
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