Artikel 54 VO (EU) 2022/2343

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1) Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden IOTC-Entschließungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die IOTC-Entschließungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 55 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:

a)
Beschreibung der FADs in Artikel 10;
b)
Häfen der Partei, die für Umladungen gemäß Artikel 12 zu nutzen sind;
c)
Informationen je Schiff für die Liste der aktiven Schiffe für Thunfisch und Schwertfisch gemäß Artikel 24 Absatz 3;
d)
Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern gemäß Artikel 30 Absatz 1;
e)
Anzahl der Feldprobenehmer in der handwerklichen Fischerei gemäß Artikel 32 Absatz 1;
f)
Charterbedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 1;
g)
Prozentsatz der Inspektionen bei Anlandungen in Häfen gemäß Artikel 44 Absatz 1;
h)
Fristen für die Berichterstattung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 51;
i)
Anhänge 1 bis 10;
j)
Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von für die Union verbindlichen Änderungen und Ergänzungen der entsprechenden IOTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.