Artikel 54 VO (EU) 2022/2343
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1) Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden IOTC-Entschließungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die IOTC-Entschließungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 55 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
- a)
- Beschreibung der FADs in Artikel 10;
- b)
- Häfen der Partei, die für Umladungen gemäß Artikel 12 zu nutzen sind;
- c)
- Informationen je Schiff für die Liste der aktiven Schiffe für Thunfisch und Schwertfisch gemäß Artikel 24 Absatz 3;
- d)
- Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern gemäß Artikel 30 Absatz 1;
- e)
- Anzahl der Feldprobenehmer in der handwerklichen Fischerei gemäß Artikel 32 Absatz 1;
- f)
- Charterbedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 1;
- g)
- Prozentsatz der Inspektionen bei Anlandungen in Häfen gemäß Artikel 44 Absatz 1;
- h)
- Fristen für die Berichterstattung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 51;
- i)
- Anhänge 1 bis 10;
- j)
- Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von für die Union verbindlichen Änderungen und Ergänzungen der entsprechenden IOTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.
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