Präambel VO (EU) 2022/236

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2)
Die EU erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin; folglich erkennt sie auch die sogenannten Wahlen auf der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim nicht an.
(3)
Nachdem die Russische Föderation im September 2021 sogenannte Wahlen zur Staatsduma in der rechtswidrig annektieren „Autonomen Republik Krim” und in der Stadt Sewastopol durchgeführt hat, ist der Rat der Auffassung, dass fünf Personen aufgrund ihrer Rolle bei der Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

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