Artikel 1 VO (EU) 2022/2371

Gegenstand

(1) Zur Bewältigung von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und deren Folgen enthält diese Verordnung Vorschriften in Bezug auf folgende Aspekte:

a)
den Gesundheitssicherheitsausschuss;
b)
die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung, einschließlich:

i)
Vorsorgepläne auf Unionsebene und nationaler Ebene; und
ii)
Berichterstattung und Bewertung in Bezug auf die Vorsorge auf nationaler Ebene;

c)
die gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen;
d)
notlagenbezogene Forschung und Innovation;
e)
epidemiologische Überwachung und Beobachtung;
f)
das Netz für die epidemiologische Überwachung;
g)
das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS);
h)
die Risikobewertung;
i)
die Koordinierung der Reaktion; und
j)
die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene.

(2) Mit dieser Verordnung wird Folgendes eingerichtet:

a)
ein Netz von EU-Referenzlaboratorien für die öffentliche Gesundheit;
b)
ein Netz für Substanzen menschlichen Ursprungs; und
c)
ein Beratender Ausschuss für das Eintreten und die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene.

(3) Im Einklang mit den Konzepten Eine Gesundheit und Gesundheit in allen Politikbereichen wird die Durchführung dieser Verordnung durch Mittel aus einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.