Präambel VO (EU) 2022/238
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/243 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates(2) werden mehrere Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2013/184/GASP des Rates(3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- (2)
- In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma hat der Rat am 21. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/243 angenommen, mit dem 22 Personen und vier Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden.
- (3)
- Um unbeabsichtigte Folgen der Benennung einer dieser Organisationen zu vermeiden, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/243 eine neue Ausnahmeregelung für das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die betreffende Organisation in den Beschluss 2013/184/GASP aufgenommen. Diese Ausnahmeregelung gestattet den Wirtschaftsteilnehmern der Union die Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards und die Kündigung von Verträgen mit der betreffenden Organisation.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1).
- (3)
Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).
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