Präambel VO (EU) 2022/2383

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der EU typgenehmigte Fahrzeuge müssen mit reinem Biodiesel und erforderlichenfalls mit verschiedenen Mischungen aus Biodiesel und fossilen Kraftstoffen betrieben werden können.
(2)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(2) setzt die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen voraus, dass der Hersteller die Einhaltung der Spezifikationen für Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der genannten Verordnung, die für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden, gewährleistet.
(3)
Reiner Biodiesel (FAME B100) ist in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nicht als Bezugskraftstoff für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Emissionen aufgeführt. Die Typgenehmigungsprüfung muss sowohl an Dieselkraftstoff (B7) als auch an reinem Biodiesel (B100) durchgeführt werden, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen nachzuweisen. Um Doppelprüfungen so gering wie möglich zu halten und die Zertifizierung der Verwendung von reinem Biodiesel und Biodieselmischungen (wie FAME B20/B30) zu erleichtern, müssen die Spezifikationen für reinen Biodiesel als Bezugskraftstoff auf der Grundlage einschlägiger internationaler und europäischer Normen eingeführt werden. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsprüfanforderungen für eine Typgenehmigung hinsichtlich B100 sollte durch Emissionsprüfungen des Stammmotors mit reinem Biodiesel zulässig sein. Für die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge kann jedoch jedes Biokraftstoffgemisch ausgewählt werden.
(4)
Für die Genehmigung von Fahrzeugen mit einem genehmigten Motor ist ein Beiblatt mit den Vorschriften des Typgenehmigungsbogens erforderlich.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

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