Präambel VO (EU) 2022/239

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008(1), insbesondere auf Artikel 4i,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 2. Mai 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.
(2)
Am 1. Februar 2022, ein Jahr nach dem Militärputsch in Myanmar/Birma, hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 1. Februar 2022 im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der der Putsch und die von den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden und die uneingeschränkte Rechenschaftspflicht der für den Putsch verantwortlichen führenden Persönlichkeiten und derjenigen, die Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen verüben, gefordert wird. Die Union erklärte zudem, dass sie, sollte sich die Lage in Myanmar/Birma nicht rasch verbessern, bereit sei, weitere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für die Untergrabung der Demokratie und die schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind.
(3)
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten 22 Personen und vier Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.

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