Präambel VO (EU) 2022/2453
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 434a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637(2) der Kommission sind einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die nach Maßgabe der Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Offenlegungen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876(3) geändert, wobei unter anderem ein neuer Artikel 449a aufgenommen wurde. Nach diesem Artikel müssen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen. Dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 Rechnung getragen werden, indem über die bestehenden einheitlichen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen hinaus zusätzliche einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die Offenlegung von ESG-Risiken festgelegt werden.
- (2)
- Bei der Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate sollte die vollständige Wesentlichkeit der offenzulegenden Informationen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Offenlegungen der Institute sowohl die finanziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die Wirtschafts- und Finanztätigkeiten der Institute (Perspektive von außen nach innen) abdecken sollten als auch die ESG-Faktoren, die durch die Tätigkeiten der Institute selbst ausgelöst werden können, wodurch diese Tätigkeiten finanziell wesentlich werden, wenn sie die Interessenträger der Institute betreffen (Perspektive von innen nach außen). Infolgedessen sollten die für diese Offenlegungen verwendeten Tabellen und Meldebögen ausreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ESG-Risiken enthalten, damit die Nutzer dieser Informationen das Risikoprofil von Instituten beurteilen können.
- (3)
- Es muss für Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken gesorgt werden. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in diesen anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien, Einstufungen und Definitionen berücksichtigt werden. Diese Vorschriften sollten insbesondere den Kriterien für die Ermittlung und Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission(5) Rechnung tragen. Bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Immobilienportfolios von Instituten sollten die Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) berücksichtigt werden.
- (4)
- Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, in ihren Lagebericht oder ihren konsolidierten Lagebericht Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung aufnehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für andere Unternehmen. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zur Offenlegung dieser Informationen nicht verpflichtet und möglicherweise nicht in der Lage, Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Von den Unternehmen, die Gegenparteien von Instituten sind, kann daher nur erwartet werden, dass sie diese Informationen und Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. Dennoch ist es angezeigt, diesen Unternehmen Leitlinien für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, an die Hand zu geben, damit diese Informationen und Daten in einem standardisierten und vergleichbaren Format dargestellt werden können. Werden diese Informationen und Daten nicht freiwillig bereitgestellt, sollten die Institute in der Lage sein, den Prozentsatz der taxonomiekonformen Risikopositionen anhand von Schätzungen oder Näherungswerten zu berechnen.
- (5)
- Nach Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Informationen über ESG-Risiken ab dem 28. Juni 2022 und im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt werden. Aus diesen Gründen sollte der erste Stichtag für die jährliche Offenlegung auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden.
- (6)
- Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.
- (7)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).
- (6)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
- (7)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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