Artikel 1 VO (EU) 2022/246
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge sind durch Unterlagen zu belegen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- a)
- der Preis der gelieferten Erzeugnisse, Materialien oder der erbrachten Dienstleistung zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung, oder
- b)
- sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, ein Nachweis, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.
- 2.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, ein Nachweis, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit werden nur gezahlt, nachdem die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise vorgelegt wurden, oder, sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines Nachweises, dass die Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden.
- 3.
-
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bei den Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:
- a)
- ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ordnungsgemäß sind, indem die Verwaltungskontrollen bekräftigt und ergänzt werden durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Finanzunterlagen wie Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen, Lieferscheine, Bankauszüge oder andere Zahlungsnachweise und ihre Aufzeichnung in der Buchführung;
- b)
- die Verwendung der Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 und der vorliegenden Verordnung;
- c)
- die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung der Erzeugnisse, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet oder wenn die Vor-Ort-Kontrolle Beihilfen betrifft, die für begleitende pädagogische Maßnahmen beantragt wurden;
- d)
- die Verwendung geeigneter Werbemittel, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet.
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