Artikel 14 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion
(1) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Investition kann von einem oder mehreren Begünstigten getätigt werden oder von einem oder mehreren Begünstigten genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.
(3) Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:
- a)
- Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;
- b)
- Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder der Tierwohlstandards;
- c)
- Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, Energieeffizienz, der Versorgung mit nachhaltiger Energie und der Einsparung von Wasser oder Energie;
- d)
- Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden; wenn der Schaden mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden kann, nehmen die Begünstigten gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in die Wiederherstellung auf;
- e)
- Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausweitung der CO2-Bindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie und der Energieeffizienz;
- f)
- Beitrag zu einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie und Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien;
- g)
- Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.
(4) Die Investition kann auch mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigt.
Bei Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen darf die Produktionskapazität der Anlagen nicht größer sein als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht, und der erzeugte Biokraftstoff darf nicht vermarktet werden.
Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den Eigenbedarf des Begünstigten dienen und ihre Produktionskapazität darf nicht größer sein als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den durchschnittlichen jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.
Wird die Investition von mehreren Begünstigten zur Deckung ihres eigenen Biokraftstoff- und Energiebedarfs getätigt, so entspricht der jährliche durchschnittliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Begünstigter zusammengenommen.
Bei Investitionen in Infrastruktur für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten.
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Stromerzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, es wird ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil an Wärmeenergie genutzt.
Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die verschiedenen Arten von Anlagen Obergrenzen für die Anteile an Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen, die für die Erzeugung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden dürfen. Beihilfen für Investitionen in Bioenergieprojekte sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.
(5) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.
(6) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, nachhaltiger Energie, Energieeffizienz und Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- e)
- Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g;
- f)
-
bei Bewässerungsvorhaben die Kosten für Investitionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- der Kommission wurde für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, in denen die Investition Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorgelegt; die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein;
- ii)
- Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden;
- iii)
- Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils der Bewässerungsinfrastruktur sind vorab zu bewerten, um Wassereinsparungen zu ermöglichen, die den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur entsprechen;
- iv)
- wenn die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper betrifft, deren Zustand im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen niedriger als gut eingestuft wurde, oder wenn sich aus modernen Bewertungen der Klimaanfälligkeit und des Klimarisikos(3) ergibt, dass die betroffenen Wasserkörper in gutem Zustand ihren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die auf die Auswirkungen des Klimawandels zurückzuführen sind, verlieren könnten; in diesem Fall muss eine tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs erzielt werden, die zur Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands dieser Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG beiträgt; Die im vorherigen Satz genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt;
- v)
-
der Mitgliedstaat legt als Beihilfevoraussetzungen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die tatsächliche Verringerung des Wasserverbrauchs fest, um sicherzustellen, dass die Wassermenge, die durch die Ausrüstung fließt, im Vergleich zu den Werten für 2014–2020 wirksam verringert wird, und um zu vermeiden, dass die Umweltambitionen zurückgeschraubt werden:
- —
-
der Prozentsatz des Wassereinsparpotenzials muss mindestens 5 % betragen, wenn die technischen Parameter der bestehenden Anlage oder Infrastruktur bereits einen hohen Effizienzgrad (vor der Investition) gewährleisten, und mindestens 25 %, wenn der derzeitige Effizienzgrad gering ist und/oder bei Investitionen in Gebieten, in denen Wassereinsparungen dringend erforderlich sind, um einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen;
- —
-
der Prozentsatz der tatsächlichen Verringerung des Wasserverbrauchs auf Ebene der Gesamtinvestition muss mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials betragen;
- —
-
diese Wassereinsparungen müssen dem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG dargelegten Bedarf entsprechen;
- g)
- Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung können nur dann gefördert werden, wenn die Bereitstellung und Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) im Einklang steht;
- h)
- bei Investitionen zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial, das durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere beschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt dieser Ereignisse bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotenzials getätigt werden;
- i)
- bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen getätigt werden.
(7) Andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.
Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.
(8) Im Falle von Bewässerungsvorhaben dürfen Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.
(9) Die Beihilfen dürfen für Folgendes nicht gewährt werden:
- a)
- Erwerb von Zahlungsansprüchen;
- b)
- Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 6 Buchstabe h;
- c)
- Entwässerungsarbeiten;
- d)
- Erwerb von Tieren mit Ausnahme der Beihilfen zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 6 Buchstabe h und Erwerb von Herdenschutzhunden;
- e)
- für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks.
(10) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen. Die Beihilfen dürfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein und müssen demnach entweder allen Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder dem gesamten Sektor der Pflanzenproduktion oder dem gesamten Sektor der Tierproduktion offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Erzeugnisse wegen Überkapazitäten auf dem Binnenmarkt oder mangelnder Absatzmöglichkeiten ausschließen.
(11) Die Beihilfeintensität darf 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
(12) Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:
- a)
- Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g oder mit dem Tierwohl;
- b)
- Investitionen durch Junglandwirte;
- c)
- Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
(13) Die Beihilfeintensität gemäß Absatz 12 Buchstabe c kann für Investitionen von Kleinerzeugern im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf höchstens 85 % angehoben werden.
(14) Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 100 % angehoben werden:
- a)
- nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Absatz 3 Buchstaben e, f und g;
- b)
- Investitionen zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Investitionen zur Verhütung und Risikominderung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, oder geschützte Tiere entstanden sind.
(15) Die Beihilfeintensität für Bewässerung gemäß Absatz 6 Buchstabe f ist auf einen oder mehrere Prozentsätze begrenzt, die folgende Werte nicht überschreiten:
- a)
- 80 % der beihilfefähigen Kosten für gemäß Absatz 6 Buchstabe f Ziffer iii getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;
- b)
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in außerbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur in der Landwirtschaft;
- c)
- 65 % der beihilfefähigen Kosten für sonstige Investitionen in die Bewässerung innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021–2027 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.