Artikel 17 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Investition betrifft materielle oder immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
(3) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen kommen für Beihilfen gemäß diesem Artikel nicht in Betracht.
(4) Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsprojekt erteilt wurde.
(5) Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
- a)
- Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
- b)
- Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- c)
- allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
- d)
- Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.
(6) Andere als die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.
(7) Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.
(8) Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks gelten nicht als beihilfefähige Kosten.
(9) Für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen sowie nationaler Normen werden keine Beihilfen gewährt.
(10) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
(11) Außer in den unter Absatz 12 genannten Fällen darf die Beihilfeintensität 65 % nicht überschreiten.
(12) Die Beihilfeintensität kann bei folgenden Investitionen auf maximal 80 % angehoben werden:
- a)
- Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben e, f und g oder mit einer Verbesserung des Tierwohls;
- b)
- Investitionen durch Junglandwirte;
- c)
- Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
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