Artikel 46 VO (EU) 2022/2472
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern
(1) Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen decken nur freiwillige Bewirtschaftungsverpflichtungen, die der Verwirklichung eines oder mehrerer der klima- und umweltbezogenen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 dienen und die über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen, die in den nationalen Forstgesetzen oder anderen einschlägigen nationalen oder Unionsvorschriften festgelegt sind.
(3) Alle in Absatz 2 genannten verpflichtenden Anforderungen werden in der nationalen Rechtsgrundlage angegeben und beschrieben.
(4) Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.
(5) Für gemäß diesem Artikel eingegangene Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat eine Revisionsklausel vor, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen der in Absatz 2 genannten einschlägigen verpflichtenden Anforderungen sicherzustellen.
(6) Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 entstehen.
(7) Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten und darf 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.
(8) Ist eine Beihilfe im Rahmen eines Strategieplans vorgesehen, so kann der in Absatz 7 genannte Höchstbetrag in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß dem Strategieplan angehoben werden.
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