Artikel 63 VO (EU) 2022/2472
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllen.
(2) Beihilfen, die nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung von 2023 und allen sonstigen einschlägigen Rahmenregelungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(3) Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2023 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 weiterhin freigestellt.
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