Artikel 10 VO (EU) 2022/25

Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke des DTF

(1) In Bezug auf Kassageschäfte zählt eine Wertpapierfirma für die Zwecke der Messung des DTF gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/2033 jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:

a)
übertragbaren Wertpapieren,
b)
Geldmarktinstrumenten,
c)
Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder
d)
börsengehandelten Optionen.

(2) Für die Zwecke der Messung des DTF einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.