Artikel 8 VO (EU) 2022/25
Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH
(1) Für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 zählt eine Wertpapierfirma jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:
- a)
- übertragbaren Wertpapieren,
- b)
- Geldmarktinstrumenten,
- c)
- Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder
- d)
- börsengehandelten Optionen.
(2) Für die Zwecke der Messung von COH einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.
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