Präambel VO (EU) 2022/250

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(3) enthält Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und zu Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang von Landtieren in die Union erforderlich sind. Insbesondere ist in Artikel 14 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, bestimmten Mustern in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung entsprechen müssen. In diesem Artikel wird u. a. das Muster „OV/CAP-X” in Kapitel 4 des genannten Anhangs genannt, das für den Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden ist.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(4) sind die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(5) fallen. Insbesondere verweist Artikel 3 der genannten Durchführungsverordnung auf deren Anhang II Teil 1 mit der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Anhang IX Kapitel E der genannten Verordnung enthält insbesondere die Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union.
(4)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen” ) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dementsprechend unterliegen lebende Tiere, die von Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, nunmehr den für Einfuhren aus einem Drittland geltenden Vorschriften.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2022/175(7) wurden die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Eingang von für Zuchtzwecke bestimmten Schafen und Ziegen in die Union geändert, sodass solche Tiere aus Großbritannien bis zum 31. Dezember 2024 nach Nordirland verbracht werden dürfen, wenn sie aus Betrieben in Großbritannien stammen, die den drei Jahre dauernden Prozess eingeleitet haben, mit dem einem Haltungsbetrieb der Status „kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie” zuerkannt wird. Diese neue Anforderung an die Einfuhr sollte in einer neuen spezifischen Musterbescheinigung für diese Tiere gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 berücksichtigt werden. Daher ist es erforderlich, Artikel 14 und Anhang II der genannten Durchführungsverordnung zu ändern.
(6)
Da die neue Einfuhranforderung gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zudem nur für Schafe und Ziegen gilt, die aus Betrieben in Großbritannien stammen, ist es erforderlich, in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Verwendung der neuen Musterbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 auf Großbritannien zu beschränken. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(7)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2022/175 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Verbringungen von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 1).

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