Artikel 3 VO (EU) 2022/2554
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „digitale operationale Resilienz” die Fähigkeit eines Finanzunternehmens, seine operative Integrität und Betriebszuverlässigkeit aufzubauen, zu gewährleisten und zu überprüfen, indem es entweder direkt oder indirekt durch Nutzung der von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten Dienste das gesamte Spektrum an IKT-bezogenen Fähigkeiten sicherstellt, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme zu gewährleisten, die von einem Finanzunternehmen genutzt werden und die kontinuierliche Erbringung von Finanzdienstleistungen und deren Qualität, einschließlich bei Störungen, unterstützen;
- 2.
- „Netzwerk- und Informationssystem” ein Netz- und Informationssystem im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
- 3.
- „IKT-Altsystem” ein IKT-System, das das Ende seines Lebenszyklus (Ende seiner Lebensdauer) erreicht hat, aus technologischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht für Upgrades oder Fehlerbehebungen in Frage kommt oder nicht mehr von seinem Anbieter oder einem IKT-Drittdienstleister unterstützt wird, das allerdings weiterhin genutzt wird und die Funktionen des Finanzunternehmens unterstützt;
- 4.
- „Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen” die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Sinne von Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555;
- 5.
- „IKT-Risiko” jeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, der bei Eintritt durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen kann.
- 6.
- „Informationsasset” eine Sammlung materieller oder immaterieller Informationen, die geschützt werden sollten;
- 7.
- „IKT-Asset” eine Software oder Hardware in den Netzwerk- und Informationssystemen, die das Finanzunternehmen nutzt;
- 8.
- „IKT-bezogener Vorfall” ein von dem Finanzunternehmen nicht geplantes Ereignis bzw. eine entsprechende Reihe verbundener Ereignisse, das bzw. die die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder auf die vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen hat;
- 9.
- „zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfall” ein von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Finanzunternehmen nicht geplantes Ereignis bzw. eine entsprechende Reihe verbundener Ereignisse, unabhängig davon, ob es sich um IKT-bezogene Vorfälle handelt oder nicht, das bzw. die nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit zahlungsbezogener Daten oder auf die vom Finanzunternehmen bereitgestellten zahlungsbezogenen Dienste hat;
- 10.
- „schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall” einen IKT-Vorfall, der umfassende nachteilige Auswirkungen auf die Netzwerk- und Informationssysteme hat, die kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens unterstützen;
- 11.
- „schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfall” einen zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfall, der umfassende nachteilige Auswirkungen auf die bereitgestellten zahlungsbezogenen Dienste hat;
- 12.
- „Cyberbedrohung” eine Cyberbedrohung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
- 13.
- „erhebliche Cyberbedrohung” eine Cyberbedrohung, deren technische Merkmale darauf hindeuten, dass sie das Potenzial haben könnte, einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall oder einen schwerwiegenden zahlungsbezogenen Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu verursachen;
- 14.
- „Cyberangriff” einen böswilligen IKT-bezogenen Vorfall, der auf den Versuch eines Angreifers zurückgeht, einen Vermögenswert zu zerstören, freizulegen, zu verändern, zu deaktivieren, zu entwenden oder auf unberechtigte Weise auf diesen Vermögenswert zuzugreifen oder ihn auf unberechtigte Weise zu nutzen;
- 15.
- „Bedrohungsanalyse” Informationen, die aggregiert, umgewandelt, analysiert, ausgewertet oder erweitert wurden, um den notwendigen Kontext für die Entscheidungsfindung zu schaffen und ein relevantes und ausreichendes Verständnis für die Abmilderung der Auswirkungen eines IKT-bezogenen Vorfalls oder einer Cyberbedrohung zu ermöglichen, einschließlich der technischen Einzelheiten eines Cyberangriffs, der für den Angriff verantwortlichen Personen und ihres Modus Operandi und ihrer Beweggründe;
- 16.
- „Schwachstelle” eine Schwachstelle, Empfindlichkeit oder Fehlfunktion eines Vermögenswerts, eines Systems, eines Prozesses oder einer Kontrolle, die ausgenutzt werden kann;
- 17.
- „bedrohungsorientierte Penetrationstests (TLPT — Threat-Led Penetration Testing)” einen Rahmen, der Taktik, Techniken und Verfahren realer Angreifer, die als echte Cyberbedrohung empfunden werden, nachbildet und einen kontrollierten, maßgeschneiderten, erkenntnisgestützten (Red-Team-) Test der kritischen Live-Produktionssysteme des Finanzunternehmens ermöglicht;
- 18.
- „IKT-Drittparteienrisiko” ein IKT-bezogenes Risiko, das für ein Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dessen Nutzung von IKT-Dienstleistungen entstehen kann, die von IKT-Drittdienstleistern oder deren Unterauftragnehmern, einschließlich über Vereinbarungen zur Auslagerung, bereitgestellt werden;
- 19.
- „IKT-Drittdienstleister” ein Unternehmen, das IKT-Dienstleistungen bereitstellt;
- 20.
- „gruppeninterner IKT-Dienstleister” ein Unternehmen, das Teil einer Finanzgruppe ist und überwiegend IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen derselben Gruppe oder für Finanzunternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, bereitstellt, einschließlich deren Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen oder anderer Unternehmen, die in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen;
- 21.
- „IKT-Dienstleistungen” digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen, wozu auch technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware-Aktualisierungen gehört, mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste;
- 22.
- „kritische oder wichtige Funktion” eine Funktion, deren Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Finanzunternehmens oder die Solidität oder Fortführung seiner Geschäftstätigkeiten und Dienstleistungen erheblich beeinträchtigen würde oder deren unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen eines Finanzunternehmens oder seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht erheblich beeinträchtigen würde;
- 23.
- „kritischer IKT-Drittdienstleister” einen IKT-Drittdienstleister, der gemäß Artikel 31 als kritisch eingestuft wurde;
- 24.
- „IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland” einen IKT-Drittdienstleister, bei dem es sich um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person handelt, die mit einem Finanzunternehmen eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen geschlossen hat;
- 25.
- „Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
- 26.
- „Gruppe” eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
- 27.
- „Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
- 28.
- „IKT-Unterauftragnehmer mit Sitz in einem Drittland” einen IKT-Unterauftragnehmer, bei dem es sich um eine in einem Drittland niedergelassene juristische Person handelt, die mit einem IKT-Drittdienstleister oder einem IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat;
- 29.
- „IKT-Konzentrationsrisiko” die Exposition gegenüber einzelnen oder mehreren verbundenen kritischen IKT-Drittdienstleistern, die zu einer gewissen Abhängigkeit von diesen Dienstleistern führt, sodass die Nichtverfügbarkeit, der Ausfall oder sonstige Defizite dieser Dienstleister die Fähigkeit eines Finanzunternehmens gefährden könnten, kritische oder wichtige Funktionen zu erfüllen, oder bei dem Finanzunternehmen andere Formen nachteiliger Auswirkungen, einschließlich großer Verluste, herbeiführen oder die finanzielle Stabilität der Union insgesamt gefährden könnten;
- 30.
- „Leitungsorgan” ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU, von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten oder die entsprechenden Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht Schlüsselfunktionen wahrnehmen;
- 31.
- „Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 32.
- „nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenes Institut” eine in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführte Einrichtung;
- 33.
- „Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 34.
- „kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten Bedingungen erfüllt;
- 35.
- „Zahlungsinstitut” ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 36.
- „nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenes Zahlungsinstitut” ein Zahlungsinstitut, für das eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
- 37.
- „Kontoinformationsdienstleister” einen Kontoinformationsdienstleister im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 38.
- „E-Geld-Institut” ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG;
- 39.
- „nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenes E-Geld-Institut” ein E-Geld-Institut, für das eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG gilt;
- 40.
- „zentrale Gegenpartei” eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 41.
- „Transaktionsregister” ein Transaktionsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 42.
- „Zentralverwahrer” ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- 43.
- „Handelsplatz” einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU.
- 44.
- „Verwalter alternativer Investmentfonds” einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
- 45.
- „Verwaltungsgesellschaft” eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.
- 46.
- „Datenbereitstellungsdienst” einen in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenbereitstellungsdienst im Sinne der genannten Verordnung;
- 47.
- „Versicherungsunternehmen” ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 48.
- „Rückversicherungsunternehmen” ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 49.
- „Versicherungsvermittler” einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 50.
- „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit” einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/97;
- 51.
- „Rückversicherungsvermittler” einen Rückversicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2016/97;
- 52.
- „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
- 53.
- „kleine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreibt;
- 54.
- „Ratingagentur” eine Ratingagentur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;
- 55.
- „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen” einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten;
- 56.
- „Emittent wertreferenzierter Token” einen Emittenten „wertreferenzierter Token” im Sinne der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten;
- 57.
- „Administrator kritischer Referenzwerte” einen Administrator „kritischer Referenzwerte” im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/1011;
- 58.
- „Schwarmfinanzierungsdienstleister” einen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 59.
- „Verbriefungsregister” ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
- 60.
- „Kleinstunternehmen” ein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um einen Handelsplatz, eine zentrale Gegenpartei, ein Transaktionsregister oder einen Zentralverwahrer handelt, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;
- 61.
- „federführende Überwachungsbehörde” die gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung benannte Europäische Aufsichtsbehörde;
- 62.
- „Gemeinsamer Ausschuss” den jeweils in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Ausschuss;
- 63.
- „Kleinunternehmen” ein Finanzunternehmen, das 10 oder mehr, aber weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR überschreitet, nicht jedoch 10 Mio. EUR;
- 64.
- „mittleres Unternehmen” ein Finanzunternehmen, das kein Kleinunternehmen ist, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Mio. EUR und/oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht überschreitet;
- 65.
- „staatliche Behörde” jede staatliche Stelle oder sonstige Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der nationalen Zentralbanken.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
- (4)
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
- (5)
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
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