Artikel 44 VO (EU) 2022/2554
Internationale Zusammenarbeit
(1) Unbeschadet des Artikels 36 können die EBA, die ESMA und die EIOPA im Einklang mit Artikel 33 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1095/2010 bzw. (EU) Nr. 1094/2010 Verwaltungsvereinbarungen mit Regulierungs- und Überwachungsbehörden von Drittländern schließen, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf das IKT-Drittparteienrisiko in verschiedenen Finanzsektoren zu fördern, insbesondere durch die Entwicklung bewährter Verfahren für die Überprüfung von IKT-Risikomanagementverfahren und -kontrollen, Abmilderungsmaßnahmen und Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen.
(2) Die ESA legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss alle fünf Jahre einen gemeinsamen vertraulichen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einschlägiger Gespräche mit den in Absatz 1 genannten Behörden von Drittländern zusammengefasst werden, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung des IKT-Drittparteienrisikos und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.
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